Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative «Gegen die Zerstörung unserer Wälder durch Windturbinen (Waldschutz-Initiative)»

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 77 Abs. 4

4 Im Wald und im Abstand von 150 Metern zu Wald und zu Waldweiden, deren Bestockung dichter als 30 Prozent ist, dürfen keine Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 30 Metern oder mehr gebaut werden.

Art. 197 Ziff. 16

16. Übergangsbestimmung zu Art. 77 Abs. 4 (Windkraftanlagen)

Bauten und Anlagen oder Bodenveränderungen, welche nach dem 1. Mai 2024 erstellt werden und Artikel 77 Absatz 4 widersprechen, müssen innert 18 Monaten nach dessen Annahme durch Volk und Stände zulasten der Ersteller abgebrochen beziehungsweise rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Initiativkomitee

Das Initiativkomitee, bestehend aus den Urheberinnen und Urhebern der Initiative, ist berechtigt, diese Volksinitiative mit absoluter Mehrheit seiner noch stimmberechtigten Mitglieder zurückzuziehen.

GEMEINDESCHUTZ-JA.CH